Gesetze / Landesrecht Bayern / Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern

AGO

§ 11 Kommunikation mit Behörden und mit Dritten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/11#abs-1 (1) Behörden verkehren untereinander und mit Dritten grundsätzlich unmittelbar. Berührt eine dienstliche Angelegenheit den Aufgabenbereich einer anderen Behörde, ist diese zu informieren. Bei Außenterminen ist das Leitbild einer schlanken Verwaltung zu wahren. Die im Verfahren federführende Behörde vertritt den Staat grundsätzlich allein. Mehr als zwei staatliche Amtsträger sollen einen Außentermin nicht wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/11#abs-2 (2) Bei der Kommunikation mit höheren Behörden ist der Dienstweg einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn es sich um eilige, regelmäßig wiederkehrende oder einfache Angelegenheiten handelt, wenn davon auszugehen ist, dass die übergeordnete Behörde nicht tätig werden wird oder wenn unmittelbare Kommunikation zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/11#abs-3 (3) Nachgeordnete Behörden verkehren mit Bundestag und Bundesrat über die Staatsministerien. Das Gleiche gilt für die Kommunikation mit Bundesministerien, den Ministerien anderer Länder und mit Bundesoberbehörden, soweit nicht unmittelbare Kommunikation zugelassen oder aus besonderen Gründen unerlässlich ist. Bei einer unmittelbaren Kommunikation ist der Empfänger auf die Unterrichtung des Staatsministeriums ausdrücklich hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/11#abs-4 (4) Mit dem Bayerischen Landtag verkehren nur der Ministerpräsident und die Staatsministerien unmittelbar. Die Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit dem Landtag sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGO/11#abs-5 (5) Für die Kommunikation mit Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit diplomatischen Vertretungen und Konsulaten und mit zwischenstaatlichen Einrichtungen sind die Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland (Amtlicher Verkehr Auslandsdienststellen – AVAR) zu beachten. Für den Verkehr mit Stationierungsstreitkräften gelten besondere Vorschriften.

§ 10 § 12