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AGKStV

Art 1 Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Römisch-Katholischen Kirche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/1#abs-1 (1) Zur Erfüllung der sich aus Art. 10 § 1 Satz 2 Buchst. a bis d des Konkordats zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern (Anlage 1 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen, BayRS 2220-1-UK) ergebenden Verpflichtungen leistet der Staat an eine von der Freisinger Bischofskonferenz zu benennende kirchliche Stelle monatlich pauschalierte Zahlungen nach den folgenden Bestimmungen:

1. a) für den Erzbischof von München und Freising in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 130 € und

b) für den Erzbischof von Bamberg in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 110 €,

2. für die Bischöfe von Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 6 der Anlage 3 BayBesG sowie eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von je 90 €,

3. für die 14 Dignitäre jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

4. a) für 43 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG und

b) für 17 Kanoniker jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG,

5. a) für 23 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 9 der Anlage 3 BayBesG und

b) für 19 Domvikare jeweils in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG,

6. für acht Weihbischöfe jeweils in Höhe von 16 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

7. für sieben Generalvikare jeweils in Höhe von 6 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 2 der Anlage 3 BayBesG,

8. für einen hauptamtlichen bischöflichen Sekretär in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 4 der Anlage 3 BayBesG und

9. für sechs nebenamtliche bischöfliche Sekretäre jeweils in Höhe von 4 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/1#abs-2 (2) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie Nr. 8 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigungen erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem durch Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/1#abs-3 (3) Zu den laufenden und künftigen Versorgungsaufwendungen der Erzbischöfe, Bischöfe, Dignitäre und Kanoniker leistet der Freistaat Bayern einen monatlichen pauschalen Zuschuss in Höhe von 30 v.H. der Zahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 2. Dabei sind die Dienstaufwandsentschädigungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie die nach Abs. 2 Satz 1 erfolgenden Zahlungen für die Domvikare und den hauptamtlichen Sekretär nicht zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGKStV/1#abs-4 (4) Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.

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