Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt 1 Öffentliche Aufgabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/1#abs-1 (1) Zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) nimmt der Freistaat Bayern die Glücksspielaufsicht, die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots und die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele als öffentliche Aufgaben wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/1#abs-2 (2) Die Glücksspielaufsicht (Art. 4) überwacht die Erfüllung der durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2, § 27f und § 27p GlüStV 2021 zuständigen Behörden und Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/1#abs-3 (3) Der Freistaat Bayern veranstaltet durch die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung (Art. 5) Sportwetten, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Online-Casinospiele und Lotterien in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung soll im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe die Zahl der Annahmestellen auf maximal 3 700 beschränken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/1#abs-4 (4) Abweichend von Abs. 3 veranstaltet die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.
[Amtl. Anm.:] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).