Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt. 57 Amtstracht, Neutralität
Stand: 25.08.2026
Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 57 AGGVG →
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