Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art. 57 Amtstracht, Neutralität

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Nimmt ein Rechtspfleger oder ein Rechtsreferendar ihm übertragene richterliche oder staatsanwaltschaftliche Aufgaben wahr, gilt Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes entsprechend.

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