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AGGVG

Art 46 Befähigung zum ehrenamtlichen Richter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/46#abs-1 (1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/46#abs-2 (2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/46#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

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