Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art 34 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vorschriften der §§ 2 bis 110 FamFG und das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend sind. Eine Anfechtung der Entscheidungen des zuständigen Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht findet nicht statt.

Art 33 Art 34a