Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt 31 Veröffentlichung der Terminsbestimmung
Stand: 25.08.2026
Die Terminsbestimmung soll stets auch in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle angeheftet werden. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bleibt unberührt.