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AGGVG

Art. 25 Insolvenzfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/25#abs-1 (1) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen, findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/25#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bayerische Landesbank, die Bayerische Landesbausparkasse und die Sparkassen.

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