Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz

AGGVG

Art 13 Gliederung und Sitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/13#abs-1 (1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/13#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/13#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaften , die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.

Art 12 Art 14