Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
AGFlurbGArt 17 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt
1. ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
2. eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.