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Art 15 AGFlurbG (Bayern) — Ehrenamtliche Richter (Zu § 139 Abs. 3 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die amtlich anerkannte berufsständische Organisation der Land- und Forstwirtschaft stellt eine Vorschlagsliste für die Berufung der ehrenamtlichen Richter des Flurbereinigungsgerichts auf. Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Landwirte enthalten. Aus dieser Liste beruft der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs nach Anhörung des Staatsministeriums zwei ehrenamtliche Richter und mehrere Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren.