Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

AGFlurbG

Art 13 Erörterungen, Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die im Flurbereinigungsgesetz vorgeschriebenen Erörterungen, insbesondere Verhandlungen, Aufklärungen und Anhörungen mit Verfahrensbeteiligten, den Trägern öffentlicher Belange oder der Öffentlichkeit sowie Sitzungen des Vorstands einer Teilnehmergemeinschaft, in der Beschlüsse gefasst werden können, gilt Art. 27c des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

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