Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

AGFlurbG

Art 1 Flurbereinigungsbehörden (Zu § 2 Abs. 2 und 4 FlurbG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/1#abs-1 (1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/1#abs-2 (2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/1#abs-3 (3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/1#abs-4 (4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung.

Art 2