Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 74 Kosten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/74#abs-1 (1) Im ersten Rechtszug wird eine doppelte Gebühr, mindestens aber 126 Euro erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Endentscheidung getroffen wurde, wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens aber 31,50 Euro. Für die Gebührenbemessung ist maßgeblich der Wert
1. der betroffenen Belastung oder, sofern geringer, des Grundstückteils (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder
2. der Drittbelastung oder, sofern geringer, des aufgehobenen Rechts (Art. 72 Abs. 1 Satz 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/74#abs-2 (2) Das Verfahren ist abweichend von Abs. 1 gebührenfrei, wenn die Übertragung (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder die Aufhebung (Art. 72 Abs. 1 Satz 2) unentgeltlich zu einem öffentlichen Zweck erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/74#abs-3 (3) Für den zweiten Rechtszug gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/74#abs-4 (4) Im Übrigen sind die für Gerichte geltenden Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) entsprechend anzuwenden. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Anlage 2 Tabelle B GNotKG.