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AGBGB

Art. 55 Übertragung des Eigentums an buchungsfreien Grundstücken

Stand: 01.01.2023

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/55#abs-1 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung auch nach der Übertragung nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darüber, daß das Eigentum übergehen soll, und die öffentliche Beurkundung der Erklärungen der beiden Teile erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/55#abs-2 (2) Die Übertragung des Eigentums unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

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