Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

AGBGB

Art 63 Ablösung einer Reallast

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ist vereinbart, daß der Eigentümer eine Reallast durch Zahlung eines bestimmten Betrags ablösen kann, gilt § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Fall der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.

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