Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 58 Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/58#abs-1 (1) Ist der Eigentümer über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit im Ungewissen, so kann der Berechtigte mit seinem Recht im Weg des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/58#abs-2 (2) Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.