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AGBGB

Art 58 Ausschluß des Berechtigten bei altrechtlichen Grunddienstbarkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/58#abs-1 (1) Ist der Eigentümer über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit im Ungewissen, so kann der Berechtigte mit seinem Recht im Weg des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/58#abs-2 (2) Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, solange die Anlage besteht.

Art 57 Art 59