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AGBGB

Art 57 Aufhebung und Erlöschen altrechtlicher Grunddienstbarkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/57#abs-1 (1) Für die Aufhebung und das Erlöschen von Grunddienstbarkeiten, die nach den vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen sind, gelten Art. 56 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/57#abs-2 (2) Die Grunddienstbarkeit erlischt auch, wenn sie sich mit dem Eigentum an dem belasteten Grundstück vereinigt.

Art 56 Art 58