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AGBGB

Art. 45 Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen

Stand: 01.01.2023

Bayern2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/45#abs-1 (1) Art. 43 und 44 gelten auch zugunsten von Grundstücken, die einer öffentlichen Eisenbahnanlage dienen. Die Fenster und andere Lichtöffnungen sowie der Abschluß der in Art. 44 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, daß sie das Durchblicken gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/45#abs-2 (2) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, begonnenen oder baurechtlich genehmigten Anlagen der in Art. 43 und 44 bezeichneten Art sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben als die Art. 43 und 44 sowie Absatz 1.

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