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AGBGB

Art 37 Bekanntmachung des Aufgebots

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/37#abs-1 (1) Das Aufgebot ist durch Aushang bei der Sparkasse und durch einmalige Einrückung eines Auszugs in das für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/37#abs-2 (2) Die Sparkasse kann die einmalige Einrückung in ein weiteres Blatt oder die einmalige Wiederholung der Einrückung in das in Absatz 1 bestimmte Blatt anordnen.

Art 36 Art 38