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AGBGB

Art 36 Inhalt des Aufgebots, Anmeldungsfrist

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/36#abs-1 (1) Das Aufgebot hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Antragstellers und der Urkunde;

2. die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde anzumelden, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBGB/36#abs-2 (2) Die Bezeichnung der Urkunde soll die Angabe enthalten, für wen die Urkunde bei der ersten Einzahlung ausgestellt worden ist.

Art 35 Art 37