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AG SchKG

§ 6 Organisation, Verfahren, Zuteilungsperiode

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/6#abs-1 (1) Entscheidungen über die Förderung nach diesem Gesetz erfolgen auf Antrag der jeweiligen Beratungsstelle; bei nicht rechtsfähigen Beratungsstellen ist der Antrag von dem für die Beratungsstelle zuständigen Träger zu stellen. Über den Antrag entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/6#abs-2 (2) Der Zuteilungsbescheid legt die Anzahl der in der Zuteilungsperiode vom Land zu fördernden Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle fest. Die Zahl dieser förderfähigen Beratungskraftstellen wird angegeben als Summe der Stellenanteile gemäß dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr, gemessen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/6#abs-3 (3) Die Zuteilungsperiode beträgt fünf Jahre. Die erste Zuteilung nach diesem Gesetz erfolgt zum 1. Januar 2016. Rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Zuteilungsperiode erfolgt die Neuzuteilung für fünf weitere Jahre.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/6#abs-4 (4) Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach Absatz 2 bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle nach Maßgabe von § 4 gewährten Fördermittel durch gesonderten jährlichen Festsetzungsbescheid.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/6#abs-5 (5) Fallen innerhalb einer Zuteilungsperiode geförderte Beratungskraftstellen einer Beratungsstelle weg, kann der Träger die Übertragung dieser Beratungskraftstellen auf andere Beratungsstellen im selben Versorgungsgebiet beanspruchen. Die Übertragung erfolgt auf Antrag durch Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen und nach Möglichkeit zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Jahres. Die Übertragung ist bis zur Höhe der weggefallenen Beratungskraftstellen begrenzt. Wird vom selben Träger kein Antrag auf Übertragung der Beratungskraftstellen gestellt, können andere bereits geförderte Beratungsstellen im selben Versorgungsgebiet die Übertragung beantragen. Sind mehr Bewerber als zuteilungsfähige Beratungskraftstellen vorhanden, erfolgt die Auswahl nach den in § 11 genannten Kriterien.

§ 5 § 7