Art 84
Stand: 22.07.2026
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 84 AEUV →
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- EuGH, 11.03.2021 – C-1/19
- EuGH, 11.04.2019 – C-482/17
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 102
- EuGH, 03.12.2019 – C-482/17Waffenrecht: Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie zur Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.