Art 303 (ex-Artikel 260 EGV)
Stand: 22.07.2026
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 303 AEUV →
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- EuGH, 12.02.2026 – C-30/25Zitiert von 1
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