Art 163 (ex-Artikel 147 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 163 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 – 8 A 11814/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.