Art 163 (ex-Artikel 147 EGV)
Stand: 22.07.2026
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- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 – 8 A 11814/19Zitiert von 1
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Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission.
Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.