Gesetze / Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2018
AELV 2018§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202018/1#abs-1 (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2018 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202018/1#abs-2 (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202018/1#abs-3 (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 37 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 37 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1998fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1818fache des Wirtschaftswerts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202018/1#abs-4 (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202018/1#abs-5 (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.