Gesetze / Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2015
AELV 2015§ 1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202015/1#abs-1 (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2015 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus
ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202015/1#abs-2 (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202015/1#abs-3 (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1987fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1933fache des Wirtschaftswerts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202015/1#abs-4 (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AELV%202015/1#abs-5 (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.