Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 14b Deckungssumme
Stand: 10.06.2019
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt insgesamt 20 Millionen Euro je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen.