Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

AEAusglV

§ 10 Vorauszahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/10#abs-1 (1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/10#abs-2 (2) und (3) (weggefallen)

§ 9 § 11