Gesetze / Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr
AEAusglV§ 10 Vorauszahlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/10#abs-1 (1) Die Eisenbahn erhält auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichsbetrags, sie werden je zur Hälfte bis zum 15. Juli und bis zum 15. November geleistet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEAusglV/10#abs-2 (2) und (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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25.11.2002 Ausfertigung
§ 10 geändert, Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2002 (BGBl. I 4450)
BGBl. 2002 I S. 4450
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.