Gesetze / Allgemeine Bundesbergverordnung

ABBergV

§ 14 Arbeitsstätten zur übertägigen Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, Wiedernutzbarmachung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-1 (1) Der Unternehmer hat Arbeitsstätten, in denen

1.
übertägig Bodenschätze aufgesucht, gewonnen oder aufbereitet werden,
2.
mineralische Rohstoffe in alten Halden aufgesucht oder gewonnen werden,
3.
die Oberfläche im Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen wiedernutzbar gemacht wird,

in Abhängigkeit von den natürlichen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der zum Einsatz kommenden Arbeitsmittel, insbesondere der Maschinen und Geräte, zu planen, einzurichten und zu betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-2 (2) Höhe und Neigung des Böschungssystems müssen der Standfestigkeit der Gebirgsschichten sowie dem Abbauverfahren angepaßt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-3 (3) Gegen die Gefahr von abstürzenden oder abrutschenden Massen sind Vorkehrungen zu treffen. Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Abraum- und Gewinnungsstöße oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen auf lose Massen untersucht werden. Diese sind erforderlichenfalls abzuräumen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn wegen der Eigenschaften der Gebirgsschichten ein Untersuchen auf lose Massen und deren Beräumen nicht erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-4 (4) Abraum- und Gewinnungsstöße sowie Kippen dürfen nicht unterhöhlt werden, es sei denn, daß dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-5 (5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit durch Wasserzuflüsse die Sicherheit eines übertägigen Betriebes nicht gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ABBergV/14#abs-6 (6) Straßen und Verkehrswege müssen eine Tragfestigkeit aufweisen, die für die eingesetzten Arbeitsmittel angemessen ist. Insbesondere müssen sie so angelegt und unterhalten werden, daß ein sicheres Fahren von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen gegeben ist.

§ 13 § 15