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AAV

§ 2 Ausnahmen für Biber

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-1 (1) Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 abweichend von § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG gestattet, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG dürfen Biberdämme, soweit besetzte Biberburgen nicht beeinträchtigt werden, und nicht besetzte Biberburgen beseitigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-2 (2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 sind erlaubt

1. an Kläranlagen, an Triebwerkskanälen von Wasserkraftanlagen sowie an gefährdeten Stau- und Hochwasserschutzanlagen wie Stauwehren, Deichen und Dämmen und

2. in den gemäß Abs. 3 festgesetzten Bereichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-3 (3) Die Kreisverwaltungsbehörde als untere Naturschutzbehörde soll erwerbswirtschaftlich genutzte Fischteichanlagen, Abschnitte von angelegten Be- und Entwässerungsgräben sowie Abschnitte von öffentlichen Straßen festsetzen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 aus den dort genannten Gründen erforderlich sind. Dies setzt voraus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen des Bibers in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-4 (4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in

1. Naturschutzgebieten nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparken nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 BayNatSchG,

2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und in Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-5 (5) Zu Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 ist berechtigt, wer

1. die erforderlichen Kenntnisse nachweisen kann und

2. von der unteren Naturschutzbehörde hierzu bestellt ist.

Ein Abschuss erfolgt im Benehmen mit dem jagdausübungsberechtigten Revierinhaber.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-6 (6) Es dürfen nur für den Fang von Bibern geeignete Fallen verwendet werden. Beim Abschuss müssen Büchsenpatronen verwendet werden, deren Kaliber mindestens 6,5 mm beträgt; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2000 Joule haben. Beim Töten von in Fallen gefangenen Bibern mit Pistolen oder Revolvern sowie bei der Abgabe von Fangschüssen mit Pistolen oder Revolvern muss die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen. Die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 4 der Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/2#abs-7 (7) Fang- und Abschussort, wie Gewässer oder Gewässerabschnitt und Gewässertyp, sowie Fang- und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils gefangenen und getöteten Biber sowie Informationen über die Entsorgung bzw. den Verbleib der getöteten Tiere sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 1 § 3