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AAV

§ 1 Ausnahmen für Kormorane

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-1 (1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-2 (2) Von der Gestattung ausgenommen sind

1. befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,

2. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),

3. Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-3 (3) Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März. In Schonbezirken nach Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 BayFiG ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig. Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-4 (4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-5 (5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AAV/1#abs-6 (6) Abschussort, wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp, und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16 AVBayJG) mitzuteilen. Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.

§ 2