Gesetze / Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden aus dem Beamtenverhältnis bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
AABeamtWidAnO§ 1 Widerspruchsbescheid
Stand: 22.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AABeamtWidAnO/1#abs-1 (1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bezüglich Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Amtes in Vorverfahren gemäß § 126 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übertragen, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AABeamtWidAnO/1#abs-2 (2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Auswärtige Amt den Widerspruchsbescheid.