Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fünfte Exklavenaufhebungsverordnung
5.ExAufhV§ 2 Rechtsfolgen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/5.ExAufhV/2#abs-1 (1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den betroffenen
Gemeinden nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/5.ExAufhV/2#abs-2 (2) Mit Wirksamwerden der Gebietsänderungen gilt in den neu
zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/5.ExAufhV/2#abs-3 (3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die Dauer des
Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen
in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde, der das Gebiet
zugeordnet wird.