Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming

4.GemGebRefGBbg

§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGebRefGBbg/27#abs-1 (1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung

beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten

Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,

gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung

bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGebRefGBbg/27#abs-2 (2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.

§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 26 § 28