Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Viertes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming
4.GemGebRefGBbg§ 27 Ortsteilnamen und Namen von bewohnten Gemeindeteilen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGebRefGBbg/27#abs-1 (1) Der Name der eingegliederten oder an einer Neubildung
beteiligten Gemeinde wird Ortsteilname der aufnehmenden oder neu gebildeten
Gemeinde. Sofern Ortsteile nach § 26 Abs. 1 Satz 3 gebildet werden,
gelten die bisherigen Ortsteilnamen fort. § 54 d der Gemeindeordnung
bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/4.GemGebRefGBbg/27#abs-2 (2) Die Namen der bewohnten Gemeindeteile bleiben erhalten.
§ 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.