Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vierte Exklavenaufhebungsverordnung
4.ExAufhV§ 2 Rechtsfolgen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/4.ExAufhV/2#abs-1 (1) Eine Vermögensauseinandersetzung findet zwischen den
betroffenen Gemeinden nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/4.ExAufhV/2#abs-2 (2) Mit Wirksamwerden der Gebietsänderungen gilt in den
neu zugeordneten Gebieten das Ortsrecht der Gemeinde, der sie zugeordnet
wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/4.ExAufhV/2#abs-3 (3) Soweit für Rechte und Pflichten der Bürger die
Dauer des Wohnens in einer Gemeinde maßgebend ist, gilt das
ununterbrochene Wohnen in dem zugeordneten Gebiet als solches in der Gemeinde,
der das Gebiet zugeordnet wird.