Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz
2. SächsRBG§ 3 Anpassung von Zuständigkeiten an die Zusammenlegung der Sächsischen Staatsministerien für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und für Umwelt und Landesentwicklung
Stand: 26.08.2026
Die dem „Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ und dem „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten stehen dem „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ zu, soweit sie nicht
durch eine Änderung der Geschäftsbereiche gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184) auf andere Ministerien übergegangen sind oder
durch eine sonstige Änderung der Staatsregierung oder nachgeordneten Behörden übertragen wurden.