Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zehnte Erhaltungszielverordnung

10. ErhZV

§ 2 Erhaltungsziele

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/10.%20ErhZV/2#abs-1 (1) Die in Anlage 1 genannten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung stehen unter besonderem Schutz. Erhaltungsziel für das jeweilige Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes) der in Anlage 2 für das jeweilige Gebiet genannten natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. In den Anlagen 3 und 4 werden für die in Anlage 1 aufgeführten Gebiete die ökologischen Erfordernisse für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG beschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/10.%20ErhZV/2#abs-2 (2) Soweit das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Mittellauf der Schwarzen Elster“ flächengleich mit dem Naturschutzgebiet „Kleine Wiesen - An den Horsten bei Kahla“ ist, ergeben sich gemäß § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erhaltungsziele aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet. Die im Gebiet anwendbare Schutzgebietsverordnung ist in Anlage 2 aufgeführt.

Einzelnorm

§ 1 § 3