Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

1-DM-GoldmünzG

§ 8 Erlösverwendung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/8#abs-1 (1) Der Nettoerlös aus dem Inverkehrbringen der 1-DM-Goldmünzen fließt bis zur Höhe von 100 Millionen DM der Stiftung "Geld und Währung" zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/8#abs-2 (2) Der den Betrag nach Absatz 1 übersteigende Nettoerlös fließt der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" zu. Er ist zweckgebunden für die Sanierung der Berliner Museumsinsel einzusetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/8#abs-3 (3) Die Deutsche Bundesbank kehrt den Nettoerlös am 2. Januar 2002 aus.

§ 7 § 9