Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

1-DM-GoldmünzG

§ 12 Stiftungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/12#abs-1 (1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/12#abs-2 (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/12#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/12#abs-4 (4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.

§ 11 § 13