Gesetze / Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

1-DM-GoldmünzG

§ 10 Errichtung der Stiftung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/10#abs-1 (1) Unter dem Namen "Geld und Währung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht am 1. Januar 2002.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/1-DM-Goldm%C3%BCnzG/10#abs-2 (2) Der Sitz der Stiftung ist Frankfurt am Main.

§ 9 § 11