Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung
- HWFVO§ 9 Zahlungsverkehr, Vollstreckung, Buchführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/9#abs-1 (1) Die Hochschulen nehmen ihren Zahlungsverkehr, das privatrechtliche Mahn- und Vollstreckungswesen und die Buchführung selbst wahr. § 102 Absatz 2 und 3 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/9#abs-2 (2) Die Zahlungsabwicklung und die Buchführung dürfen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben. Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/9#abs-3 (3) Die Buchführung ist mindestens dreimal wöchentlich mit den Bankkonten abzugleichen. Am Ende des Wirtschaftsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und das Finanzvermögen festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/9#abs-4 (4) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich von der Kanzlerin oder dem Kanzler oder einem von ihnen Beauftragten unvermutet zu prüfen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/-%20HWFVO/9#abs-5 (5) Die Hochschulen führen 50 Prozent der Abschläge, die nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, seitens der pharmazeutischen Industrie den Beihilfe-Kostenträgern zu gewähren sind, an das Land ab. Auf die Geltendmachung dieses Anspruchs des Landes kann nicht verzichtet werden. Die Ermittlung der den Rabattanspruch begründenden Daten und deren nachfolgende Weiterleitung an ZESAR - Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten GmbH ist Bestandteil der Bearbeitung von Beihilfeanträgen. Die damit verbundenen Kosten sind mit dem Einbehalt der Erstattungsbeträge abgegolten. Eine gesonderte Kostentragung durch das Land erfolgt nicht.