Gesetze / Sechstes Überleitungsgesetz

ÜblG 6

§ 5 Inkrafttreten

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%206/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen oder suspendiert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%206/5#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

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