Gesetze / Zweites Überleitungsgesetz
ÜblG 2§ 15
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.