Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1§ 16
Stand: 10.06.2019
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz
ÜblG 1Stand: 10.06.2019
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.