Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher
ÜDPO§ 23 Unterschleif
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/23#abs-1 (1) Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/23#abs-2 (2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/23#abs-3 (3) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/23#abs-4 (4) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.