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# § 23 ÜDPO (Bayern) — Unterschleif

Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bedient sich ein Prüfungsteilnehmer unerlaubter Hilfe oder macht er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) In schweren Fällen wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Zeugnis und eine unrichtige Urkunde sind einzuziehen.

(4) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 23 ÜDPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/23

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