Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher

ÜDPO

§ 1 Prüfungsarten, Berufsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/1#abs-1 (1) Die Staatliche Prüfung kann abgelegt werden als Prüfung für Übersetzer (Übersetzerprüfung), für Dolmetscher (Dolmetscherprüfung) sowie für Übersetzer und Dolmetscher (Übersetzer- und Dolmetscherprüfung). Die Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung können zum selben Termin abgelegt werden. Die Dolmetscherprüfung kann nach Bestehen der Übersetzerprüfung auch zu einem späteren Termin abgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CDPO/1#abs-2 (2) Nach Bestehen der Übersetzerprüfung wird die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer“ „(Bachelor Professional in Übersetzen)“, nach Bestehen der Dolmetscherprüfung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin“/ „Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher“ „(Bachelor Professional in Übersetzen und Dolmetschen)“ zuerkannt.

§ 2