Gesetze / Landesrecht Brandenburg / ÖPNV-Gesetz

ÖPNVG

§ 13 Verwaltungsvorschrift

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

§ 12