Gesetze / Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung

ÖLG-DV

§ 16 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen

Stand: 03.08.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-1 (1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung von Grundqualifikationen nach Absatz 2 oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist von einer vertretungsberechtigten Person des Lehrgangträgers bei der Bundesanstalt zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat Lehrgänge zur Vermittlung von Grundqualifikationen anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-3 (3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der Bundesanstalt als einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-4 (4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des Anerkennungsbescheides zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung bis zu jeweils weiteren drei Jahren ist möglich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-5 (5) Änderungen bei einem anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-6 (6) Bei einer Anzeige von Änderungen nach Absatz 5 hat die Bundesanstalt unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 weiterhin erfüllt sind. Sofern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat die Bundesanstalt die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%96LG-DV/16#abs-7 (7) Anerkennungs-, Verlängerungs- und Änderungsanträge sind gebührenpflichtig.

§ 15 § 17